Was tun, wenn bei Kapital-Gesellschaften Insolvenz droht?
-GmbH / Aktiengesellschaft / KG / Limited-
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Befindet sich ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und steht vor der Insolvenz, dann gibt es 3 Möglichkeiten, dem Dilemma zu begegnen:
I) Das Einbringen privater mittel bzw. Neuverschuldung. In der Regel sind die Gelder verloren. Die Probleme werden nicht beseitigt – nur verzögert.
II) Der Geschäftsführer/Vorstand stellt beim zuständigen Amtsgericht einen Insolvenzantrag. Dann ist die Katastrophe vorprogrammiert. Zu 97% wird die Firma „amtlich beerdigt“, Gläubiger gehen in der Regel leer aus und belohnt wird nur einer, der Insolvenzverwalter.
Der Geschäftsführer/Vorstand – auch wenn er jahrelang Hunderten eine Existenz verschaffte und Millionen an Steuern zahlte – wird dafür bestraft, diskriminiert, gnadenlos verfolgt und bis zur Existenzvernichtung angeprangert.
III) Das Unternehmen wird „verkauft“ und in diesem Zusammenhang der Geschäftsführer/Vorstand mit sofortiger Wirkung abberufen und entlastet.
Zwei erhebliche Vorteile sind damit verbunden:
Zum einen hat der Ausgeschiedene mit den belastenden Verfahren nichts zu tun (sieht man von einer Auskunftspflicht ab) ist keinen Willkürmaßnahmen ausgesetzt und zum Erfüllungsgehilfen des Insolvenzverwalters degradiert.
Zum anderen kann er sich neuen Aufgaben zuwenden, die Kontinuität erhalten und Negativeinträge bei Handelsauskunfteien vermeiden.
Wer ein Insolvenzverfahren als harmlose Pflichterfüllung einstuft, ist entweder sehr gutgläubig, oder sollte sich schnell Rat bei seinem Vertrauensanwalt oder Steuerberater einholen.
Ist das Unternehmen „verkauft“, dann gibt es mehrere Varianten eine Umstrukturierung, mögliche Sanierung, oder Abwicklung vorzunehmen.
Rechtssicherheit ist hier von besonderer Bedeutung.
Das OLG Karlsruhe hat hierzu unmissverständlich Stellung bezogen. Im Kern des Urteils erklärte der Senat, das Verkauf auch einer insolvenzbedrohten Gesellschaft legal und völlig legitim sei. (Vgl. hierzu OLG Karlsruhe 15 AR 05)
Mit der Abgabe (Verkauf) des Unternehmens bleiben Ihnen viele Unannehmlichkeiten erspart. Zum Beispiel:
Ihr persönlicher Name wird nicht mit einem Insolvenzverfahren in Verbindung gebracht.
Ihre Bonität bleibt weitestgehend erhalten
Sie bleiben auch vollumfänglich handlungsfähig
Kontenkündigungen (Abbruch der Bankbeziehungen) wegen „Verschlechterung der Vermögenslage“ sind nicht mehr zu befürchten.
Bei Ausschöpfung bestehender EU- Rechte bieten sich Vorteile an, die vor Jahren noch undenkbar waren, inzwischen aber an der Tagesordnung sind und bei richtiger Anwendung eine Insolvenz in Deutschland ausschließen.
Mehrere Gerichtsentscheidungen, die diese Aussage bestätigen, liegen inzwischen vor.
Bitte beachten Sie: Der „Verkauf“ eines Unternehmens (nicht Einzelfirma) ist auch dann noch möglich, wenn amtlich geprüft wird, ob ausreichende Mittel/Vermögenswerte vorhanden sind, damit das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.
Ist eröffnet, dann läuft nichts mehr. Unseriöse Firmenvermittler gaukeln vor, dass eine Veräußerung und Abwicklung auch dann noch schadlos möglich sei, wenn bereits eine Insolvenz besteht. Jeder Insolvenz-Experte wird bestätigen, dass solche Aussagen als fromme Lügen zu bezeichnen sind.
Gibt es also Firmenprobleme, oder suchen Sie Hilfe bei der Gefahr einer GmbH- Insolvenz, dann sollten Sie nicht zögern zu handeln. Handeln Sie, solange Sie bestimmen können in welche Richtung der Zug fährt.
Rufen Sie uns einfach an. Die Beratung ist kostenfrei und selbst in schwierigsten Fällen konnten wir helfen.
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