Nicht selten kommt es vor, dass eine GmbH Insolvenz anmelden muss. Als Grund für die Insolvenz wird in der Insolvenzordung zum einen die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsoO und die Überschuldung nach § 19 InsO angeführt.
Kommt es zu einer Insolvenz der GmbH ist der Vertreter bzw. der Geschäftsführer aufgefordert, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Hierfür gilt nach § 15a InsO eine Frist von drei Wochen. Die Pflicht zum Insolvenzantrag dient mithin dazu, dass eine Insolvenzverschleppung verhindert werden soll. Ist diese Frist jedoch verstrichen und es kommt tatsächlich zu einer Insolvenzverschleppung, erwarten den Geschäftsführer nicht nur zivilrechtliche sondern auch strafrechtliche Haftungsfolgen.
Durch das Insolvenzverfahren soll eine optimale Verwertung des Vermögens ermöglicht werden, aber auch die Insolvenzmasse soll gleichmäßig an die Gläubiger verteilt werden. Dabei hat der Geschäftsführer an diese Stelle kein Mitspracherecht, denn das Vermögen und gleichzeitig auch die Verfügungsbefugnis über diese Insolvenzmasse geht auf in Insolvenzverwalter über, § 80 Abs.1 InsO.
Bis dies vollständig abgewickelt ist, existiert die Gesellschaft weiter und hat auch noch eine Rechts- und Parteifähigkeit inne. Erst danach führt die Insolvenz gem. § 60 Abs.1 Nr.4 GmbHG zur Auflösung.
Diese Seite soll Ihnen zeigen, wie man am besten im Falle einer Insolvenz vorgeht, welche Anträge zu stellen sind und welche Haftungsfragen entstehen können.